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   OLG Rostock, 31.01.2002 - 1 U 113/00   

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https://dejure.org/2002,31144
OLG Rostock, 31.01.2002 - 1 U 113/00 (https://dejure.org/2002,31144)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31.01.2002 - 1 U 113/00 (https://dejure.org/2002,31144)
OLG Rostock, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 1 U 113/00 (https://dejure.org/2002,31144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HpflG § 2 Abs. 1-3; KV MV § 2 Abs. 2; LandeswasserG MV § 40
    Beschädigung eines Hausgrundstücks infolge Überlaufens eines Regenrückhaltebeckens eines privatrechtlichen kommunalen Eigenbetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 909
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03

    Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen

    1991, 53 f. bei 20jähriger oder 25- bis 100jähriger Wiederkehrzeit; Filthaut, HPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 74 für einen sogenannten "Jahrhundertregen"; verneinend bei einer Wiederkehrzeit von 10 Jahren OLG Karlsruhe NVwZ-RR 2001, 147, 148; die Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 19. Oktober 2000 - III ZR 322/99 - nicht angenommen; OLG Rostock VersR 2003, 909, 911 bei einer Wiederkehrzeit von 20 Jahren, sofern die Kapazität der Anlage [Regenrückhaltebecken] nicht den veränderten Umständen angepaßt wurde).
  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03

    Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

    In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2003, 10 = VersR 2003, 909; ebenso Kunschert in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl. 2004, Kap. 22 Rn. 61) entspreche es gerade dem Schutzzweck der Norm, derartige offenliegende Teile des Kanalsystems wie ein Rückhaltebecken im Falle ihres Versagens ebenfalls in die Haftung einzubeziehen.
  • BGH, 30.04.2008 - III ZR 5/07

    Eigentumsverhältnisse an Anlagen der Abwasserkanalisation; Haftung wegen der

    Soweit einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock (VersR 2003, 909) eine abweichende Auffassung entnommen werden kann, beruht die - von der Beschwerde auch nicht als divergierend bezeichnete - Entscheidung nicht darauf.

    Das hat zur Folge, dass die beklagte Stadt nach außen hin zumindest neben den von ihr als technische "Erfüllungsgehilfin" eingeschalteten Stadtwerken "Herrin der Gefahr" blieb, sie daher jedenfalls als Mitinhaberin des Kanalisationsnetzes im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG innerhalb ihres Gemeindegebiets anzusehen ist (siehe auch zur Verantwortlichkeit des Abwasserbeseitigungspflichtigen aus unerlaubter Handlung Senatsurteil BGHZ 149, 205, 211 ff.; zu § 22 Abs. 1 und 2 WHG; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 22 Rn. 6, 50 f.; anders für eine Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern offenbar OLG Rostock VersR 2003, 909 f., das allerdings eine beiderseitige Mitinhaberstellung nicht in Betracht zieht).

  • OLG Köln, 21.08.2003 - 7 U 39/03

    Regenrückhaltebecken ist Teil der gemeindlichen (Rohr)-Kanalisation

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in jüngerer Zeit mit ähnlicher Begründung das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 31.01.2002 (Az.: 1 U 113/00, Juris Nr. KORE580432003) ohne weiteres angenommen hat, dass ein Regenrückhaltebecken haftungsrechtlicher Bestandteil einer Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftPflG ist.
  • LG Bonn, 24.08.2005 - 7 O 205/04

    Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen einer Gasexplosion durch

    Wer nach außen hin als der für die Anlage Verantwortliche erscheint und tatsächlich in der Lage ist, Schaden durch die Anlage zu verhindern, ist deren Inhaber (vgl. W. Filthaut, § 2 Rdn. 45; OLG Düsseldorf, VersR 2002, 1557/1558; OLG Rostock, VersR 2003, 909).
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